Descripción |
Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren)
Gemäß Abschnitt II.2.14) der Erstbekanntmachung und der ersten Folgebekanntmachung bzw. Ziffer 2.1.4 der weiteren Folgebekanntmachungen sowie Abschnitt A.III.9 der Teilnahmebedingungen ergeben sich folgende Warte und Stillhaltefristen: Vor dem 31.5.2023 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-ÂNr. 1 bis 9 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen), vor dem 3.7.2023 sind keine Verträge mit der Wirkstoffkombination (lfd.-ÂNr. 10), vor dem 1.3.2024 keine Verträge mit dem Wirkstoff (lfd.-ÂNr. 11), vor dem 28.5.2024 keine Verträge mit den Wirkstoffen (lfd.-ÂNr. 12 bis 16), vor dem 30.7.2024 keine Verträge mit dem Wirkstoff (lfd.-Nr. 17), vor dem 1.10.2024 keine Verträge mit dem Wirkstoff (lfd.-Nr. 18) und vor dem 1.11.2024 keine Verträge mit dem Wirkstoff (lfd.-Nr. 19) geschlossen worden.
Zur Laufzeit dieser Verträge siehe die Beschreibung des Verfahrens unter Ziffer 2.1 sowie die Beschreibung des Beschaffungsbedarfs unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.1.3 der vorliegenden Bekanntmachung.
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Konvolut, bestehend aus dem Rahmenvertrag und seinen Anhängen, ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen. Vergleiche hierzu ausdrücklich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 6 und 9 zu den Teilnahmebedingungen. |