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Organismo Landkreis Celle- Amt für Bildung, Kultur und ÖPNV
Descripción Vergabe der Busverkehrsleistungen im Landkreis Celle Die Bieter haben die Möglichkeit, eine Finanzierungshilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu insbesondere die Regelungen in Anlage 10). Der Abschluss eines diese Finanzierungshilfe enthaltenen Verkehrsvertrags bedarf gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat im Vorfeld ein vorläufiges Einverständnis mit den entsprechenden Regelungen signalisiert, wird eine verbindliche Entscheidung allerdings nicht vor Einleitung eines Vergabeverfahrens treffen (sie hat aber in Aussicht gestellt, die Entscheidung während der Wertungsphase treffen zu können). Auch wenn die Vergabestelle vor diesem Hintergrund davon ausgeht, dass ein die Finanzierungshilfe in Anspruch nehmender Vertrag geschlossen werden kann, werden für das Verfahren vorsorglich folgende Regelungen aufgenommen: a. Soweit ein Angebot für den Zuschlag vorgesehen ist, das die Finanzierungshilfe nicht in Anspruch nimmt, bedarf es keiner Befassung der Kommunalaufsichtsbehörde. b. Soweit ein Angebot für den Zuschlag vorgesehen ist, das die Finanzierungshilfe in Anspruch nimmt, wird sich die Vergabestelle um eine umgehende Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde bemühen. Sollte die Kommunalaufsichtsbehörde dann wider Erwarten eine negative Entscheidung über die Zulässigkeit der Finanzierungshilfe treffen, würden nur noch die Angebote in die Wertung einbezogen, die die Hilfe nicht in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund haben alle Bieter, die ein Angebot mit Finanzierungshilfe einreichen, die Möglichkeit zusätzlich ein Alternativangebot ohne Inanspruchnahme der Finanzierungshilfe einzureichen. Dieses Alternativangebot würde dann nur gewertet, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde während der Wertungsphase eine negative Entscheidung über die Zulässigkeit der Finanzierungshilfe treffen sollte. Sollte allerdings im Fall b. die Kommunalaufsichtsbehörde mitteilen, dass sie eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Finanzierungshilfe erst nach erfolgter Zuschlagserteilung treffen kann, greift die Regelung in § 1 Abs. 2 Verkehrsvertrag, wonach der Vertrag unter der auflösenden Bedingung geschlossen wird, dass die Kommunalaufsichtsbehörde die nach § 121 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erforderliche Genehmigung für die Finanzierungshilfe erteilt. - Este anuncio modifica la versión anterior: 125dd0cf-99cf-4a1d-bedf-e50cfcee1874-01
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Telefax Email: Christoph-Juergen.Glaser@lkcelle.de
Fecha límite Hasta el día 16/09/2024 a las 12:00h
Lugar de presentación
Fecha de apertura
Fecha de publicación 06/09/2024
Boletín de DOUE Paises
Web
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:537051-2024:TEXT:ES:HTML
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