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Organismo DB Netz AG (Bukr 16)
Descripción Maschinelle Schienenbearbeitung im Zuge der Instandhaltung und Prävention an Gleisen und Weichen der Rechtsbehelf Auftragsbekanntmachung Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Folgende Erklärungen sind im Offenen Verfahren mit dem Angebot und bei einem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Zusätzliche Unterlagen sind nicht erwünscht: Die interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen dem Auftraggeber mitteilen, dass sie an den Aufträgen interessiert sind; die Aufträge werden ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben. Durch den Wirtschaftsteilnehmer sind als Teilnahmebedingung neben den zuvor genannten Erklärungen/Nachweisen folgende weitere Erklärungen/Nachweise erforderlich: 1. Erklärung, ob und inwieweit mit dem/den vom AG beauftragten Ingenieurbüro(s) Verbundenheit (gesellschaftsrechtlich verbunden im Sinne § 18 AktG / verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Organen des Bieters und Organen des Ingenieurbüros) oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Bei Bietergemeinschaften gilt, dass jedes einzelne Mitglied eine entsprechende Erklärung abzugeben hat. Beauftragte(s) Ingenieurbüro(s): keine Der Auftraggeber behält sich vor, Angebote von Bietern auszuschließen, die unter Mitwirkung eines vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros erstellt wurden. Gleiches gilt, wenn zwischen Bieter und beauftragtem Ingenieurbüro eine gesellschaftsrechtliche/verwandtschaftliche Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten. Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor. Bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Für den Fall, dass die Bieter im Rahmen einer Verhandlung zur Abgabe eines preislich modifizierten Angebots aufgefordert werden, behält das Angebot der 1. Angebotseröffnung einschl. der Nebenangebote weiterhin Gültigkeit. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Bieter fristgemäß ein modifiziertes Angebot vorlegt, als auch für den Fall, dass der Bieter ein modifiziertes Angebot nicht oder nicht fristgemäß vorlegt. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot (des Bestbieters) erteilt. Nach der Verordnung (EU) 2022/2560 vom 14.12.2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen („Foreign Subsidies Regulation“) ist die EU-Kommission befugt, finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten für in der Europäischen Union tätige Unternehmen zu prüfen. Stellt sie binnenmarktverzerrende drittstaatliche Subventionen fest, kann die EU-Kommission gegen die durch sie entstehenden Verzerrungen vorgehen. Bewerber/Bieter sind gemäß Art. 29 Verordnung (EU) 2022/2560 ab dem 12. Oktober 2023 verpflichtet, in einem Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens € 250 Mio. a) bei Durchführung eines Verfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb mit ihrem Teilnahmeantrag und auch aktualisiert mit ihrem finalen Angebot bzw. b) bei Durchführung eines offenen Verfahrens oder eines Verfahrens ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb mit ihrem Angebot eine Meldung oder Erklärung zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Sinne der Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 abzugeben. Das vorliegende Vergabeverfahren weist einen geschätzten Auftragswert oberhalb des genannten Schwellenwertes von € 250 Mio. auf. Bewerber/Bieter unterliegen daher grundsätzlich Art. 29 Verordnung (EU) 2022/2560. Bei losweiser Vergabe bestehen die Pflichten nur dann, wenn sich der Bewerber/Bieter auf ein Los bzw. Lose im Wert von mindestens € 125 Mio. bewirbt (Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EU) 2022/2560). Hinweis: Bewerber/Bieter sind für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2022/2560 selbst verantwortlich. Die vorliegende Information hat nach Art. 28 Abs. 6 Satz 2 Verordnung (EU) 2022/2560 insbesondere keinerlei beschränkende oder anderweitige Wirkung für die Pflichten der Bewerber/Bieter aus der Verordnung (EU) 2022/2560. Für Meldungen oder Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen ist das Formular gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der EU-Kommission vom 10.07.2023 zu verwenden. Sollte es sich bei dem Bewerber/Bieter um eine Gemeinschaft mehrerer Wirtschaftsteilnehmer handeln, sind Meldungen oder Erklärungen von jedem einzelnen Gemeinschaftsmitglied abzugeben. Gleiches gilt für Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten im Sinne von Art. 29 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/2560. Ein Unterauftragnehmer oder Lieferant gilt als Hauptunterauftragnehmer oder Hauptlieferant, wenn seine Teilnahme wesentliche Elemente der Auftragserfüllung gewährleistet bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 20 % des Werts des eingereichten Angebots übersteigt. Jeder Bewerber/Bieter muss sicherstellen, dass die Meldungen oder Erklärungen gemeinsam eingereicht werden. Weitere Einzelheiten zur Verordnung (EU) 2022/2560 und den aus der Verordnung resultierenden Pflichten können Bewerber/Bieter der vorgenannten Durchführungsverordnung sowie der offiziellen Webseite der Europäischen Kommission entnehmen (z.B. Fragen und Antworten: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_21_1984). Sollte trotz bestehender Verpflichtung vom Bewerber/Bieter weder eine Meldung noch eine Erklärung wahrheitsgemäß und vollständig abgegeben werden, kann das unter anderem zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Kurze Beschreibung zum Verfahren: 23FEI69261 Gegenstand der Vergabe sind Rahmenvereinbarungen für die maschinelle Schienenbearbeitung von Gleisen und Weichen mit gleisgebundenen Schienenbearbeitungsmaschinen sowie selbstfahrenden Schienenbearbeitungsgeräten und handgeführten Geräten in Gleisen und Weichen der DB Netz AG für Geschäftsjahr 2025 ff. Die Ausschreibung beinhaltet insgesamt 37 Vergabelose. Die 37 Vergabelose setzen sich aus 7 Fachlosen mit jeweils mindestens einem Machbarkeitslos und einem oder mehreren Festmengenlose zusammen. Hinweis: Die Fachlose 1, 6 und 7 bestehen nur aus Machbarkeitslose und beinhalten keine Festmengenlose. Eine Entscheidung zur Ziehung der einmaligen Option für weitere 24 Monaten, ist spätestens im Juni 2027 (1,5 Jahre vor Vertragsende) zu treffen. Ein jährliche, indexbasierende Preisgleitformel wird mit vereinbart. Für alle Lose können mehrere Hauptangebote eingereicht werden, wenn sie sich in qualitativer oder technischer Hinsicht unterteilen. D.h. für technisch identische Maschinen darf nur ein Hauptangebot eingereicht werden. Festmengenlose und Lose 7.1 bis 7.7: 1 Bieter je Los Bieter können mehrere identische Teillose in Abhängigkeit von ihren Kapazitäten gewinnen. Unterschiedliche Angebote für identische Teilmengenlose sind möglich, sofern sie sich in qualitativer oder technischer Hinsicht unterscheiden. Sofern mehrere identische Teilmengenliste vergeben werden, kann ein Bieter nicht auf ein bestimmtes mehrerer identischer Lose bieten. Die wirtschaftlichsten Angebote werden über alle Angebote für identische Teilmengenlose hinweg ermittelt. Angebote dürfen für alle Lose oder auch weniger angeboten werden. Machbarkeitslose (außer Los 7): Wertung und Abschluss der Rahmenvertragsvereinbarung mit allen Bietern mit wertbaren Angeboten.
Expediente 23FEI69261
Plazo Desde el 01/01/2025 hasta el 31/12/2028
Importe
Domicilio Adam-Riese-Straße 11-13
Teléfono +49 1806996633
Telefax Email: eVergabe@deutschebahn.com
Fecha límite
Lugar de presentación
Fecha de apertura
Fecha de publicación 25/11/2024
Boletín de DOUE Paises
Web
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:718222-2024:TEXT:ES:HTML
Fecha límite de obtención de documentos
Entidad
Comunidad Autónoma
Observaciones
Datos de la adjudicación Es una adjudicación que engloba a las siguientes empresas:

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